Abrechnung

Abrechnung der Untersuchungsleistungen in der Praxis

Screening und der Zahnverschleiß-Status nicht enthalten. Auch im Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) von 2012 fehlt die Leistung. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat das Zahnverschleiß-Screening und den Zahnverschleiß-Status allerdings formal als selbstständige Leistungen anerkannt und in den öffentlich geführten Katalog selbstständiger zahnärztlicher Leistungen (pdf), die nicht im Leistungskatalog der Gebührenordnung enthalten sind, aufgenommen. Die Grundlage bildet die Vorgabe des Gesetzgebers, Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten sind, "entsprechend einer nach Art, Zeitaufwand und Schwierigkeit vergleichbaren Leistung" zu berechnen (GOZ §6 (1)).

Der bei Kammern und Gerichten verwandte Abrechnungskommentar nach Liebold Raff Wissing bestätigt diese Einordnung und erläutert sie ausführlich.

Abrechnung restaurative Folgebehandlungen

Eine restaurative Folgebehandlung mit dem alleinigen Ziel einer Bisshebung ist dabei in Deutschland keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

In der klinischen Funktionsanalyse und der manuellen Strukturanalyse führte diese Technik in einer Studie zu signifikant besseren Diagnosen. Und sie macht Freude an deWenn aber Zähne als Folge von Zahnverschleiß erheblich oder schwer geschädigt sind (TWES-Grad 3 oder 4) und eine Überkronung zusätzlichen Substanzverlust verursachen würde (abradierter Zahn steht in Kontakt) greift eine Ausnahmeregelung, nach der dann auch weitere Zähne restaurativ versorgt werden können, deren Behandlung erforderlich ist, um den geschädigten Zahn oder die geschädigten Zähne behandeln zu können.

Rundschreiben der KZBV an die KZVen vom 16.05.2007: „Wird jedoch zur Versorgung von ww, f, etc.-Befunden eine Bisslagenveränderung erforderlich, müssen in diesen Fällen Festzuschüsse nach 1.1. oder 1.2 auch für Zähne ansetzbar sein, denen ww, pw, kw-Befunde nicht "direkt" zugeordnet werden können. Die Ausfüllung der R-Zeile des Heil- und Kostenplan ist dann im Bemerkungsfeld zu begründen, für die Bewilligungsentscheidung sollte die Krankenkasse das Gutachterverfahren nutzen.“

Solche Behandlung durchlaufen also regelmäßig das Begutachtungsverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung. Um dem Gutachter die Chance zu die eigene Bewertung nachzuvollziehen sollte der Zahnarzt entsprechender Befunde vorlegen, auf die sich die Behandlungsplanung stützt. Die Erhebung solcher Befunde ist ohne technische Unterstützung jedoch extrem aufwendig. Zur Abhilfe haben wir CMDbrux® entwickelt- lernen Sie die Software auf den folgenden Seiten kennen…

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